Beschreibung
Auch zwei Wochen nach der ersten Meldung sieht es nicht besser aus. Es wird täglich mehr Abfall. Die Politik hat in Dietikon versagt. Punkt.erledigt
Abfall/Sammelstellen
Stadtmelder 26.07.2021

Sauerei
Antwort
26. Jul. 2021, 12:48 Uhr
Sehr geehrte Damen und Herren
In Bezug auf die illegalen Ablagerungen in der Lägernstrasse und die Kommentare, beantworte wir gerne die Fragen zum Vorgehen und zu den Möglichkeiten.
Wie könnte man bei illegal entsorgtem Abfall vorgehen, um
a) diesen rasch möglichst zu entsorgen und
b) solche Vorkommnisse zu verhindern und
c) die Täterschaft zu finden?
Bei dem gemeldeten Fall steht das Sperrgut auf privaten Gelände. Dort hat die Stadt nur eingeschränkte Möglichkeiten, Erklärung siehe weiter unten.
zu a) auf privatem Gelände ist der Eigentümer für die Entsorgung verantwortlich. Dieser hat meistens einen Hauswart beauftragt, der sich darum kümmert. Die Abfälle können direkt zu Limeco in die Reservatstrasse gebracht werden. Elektroschrott und Haushaltsgrossgeräte können kostenlos bei Elektrofachmärkten abgegeben werden.
Alternativ kann das brennbare Sperrgut auch mit Sperrgutmarken beklebt werden, dann wird es bei der nächsten regulären Kehrichtentsorgung mitgenommen. Nicht mitgenommen werden nichtbrennbare Materialien aus Metall, Glas, Spiegel, Lavabos, usw.)
zu b) der Eigentümer hat verschiedenste Möglichkeiten:
- Informationsschreiben an die Bewohner der Liegenschaft
- Ankündigung der Erhöhung der allgemeinen Umlagen (Nebenkosten). Wenn alle dafür bezahlen müssen, dann wird der Verursacher sehr schnell gefunden.
- Anbringen von Kameraattrappen und Hinweisschilder
- Anbringen von echten Kameras und Hinweisschilder
- Häufige Präsenz des Hauswarts (im Idealfall wohnt der Hauswart in der Liegenschaft)
zu c) Es besteht immer die Möglichkeit den Abfall bzw. die Ablagerung nach Hinweisen auf die / den Täter zu durchsuchen. Bei grösseren Ablagerungen ist die Change recht hoch etwas zu finden. Hilfreich ist es auch die Bewohner zu befragen, meistens hat jemand etwas gesehen.
Wenn eine Videoüberwachungsanlage vorhanden ist, können die Bilder den Täter überführen.
Seitens der Stadt gibt es einen Mitarbeitenden, der sich um illegale Ablagerungen im öffentlichen Raum kümmert. Auf Wunsch unterstützen wir auch Eigentümer von Liegenschaften bei der Suche nach der Täterschaft.
Möglichkeiten der Stadt bei Ablagerungen auf privaten Grundstücken:
Für ein sofortiges beseitigen der Abfalle auf privaten Grundstücken durch die öffentliche Hand gibt es keine explizite gesetzliche Regelung.
Als gesetzliche Grundlage kann das Abfallgesetz §14 Abs.1 angewendet werden.
Das Gesetz über die Abfallwirtschaft (Abfallgesetz) vom 25. September 1994 verbietet das Ablagern von Abfällen im Freien (§ 14 Abs. 1).
Unter den Begriff „Abfall“ fallen Gegenstände, die nicht mehr bestimmungsgemäss verwendet werden und derer sich die Besitzerin/der Besitzer entledigen möchte. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Gegenstände auf privatem oder öffentlichem Grund lagern und ob sie aus Haushalten oder Betrieben stammen.
Lässt sich der Verursacher oder die Verursacherin von Ablagerungen nicht ermitteln, muss grundsätzlich der Inhaber / die Inhaberin des Grundstückes die Abfälle auf eigene Rechnung beseitigen.
Die strafrechtliche Untersuchung und Beurteilung von Verstössen gegen das Ablagerungsverbot obliegt den Statthalterämtern (§ 39 Abs. 3 Abfallgesetz).
Was unternimmt die Stadt gegen diese und neue Ablagerungen?
1) Das Stadtgebiet wird regelmässig kontrolliert und Ablagerungen an die Abteilung Abfallwesen gemeldet.
2) Die gemeldeten Liegenschaften werden angeschrieben und auf den Missstand hingewiesen, mit der Aufforderung diesen umgehend zu beseitigen. Gleichzeitig wird informiert, was zukünftig dagegen unternommen werden kann.
3) Die Stadt bietet in Ausnahmefällen einen kostenpflichtigen Service an, um diese Ablagerungen zu beseitigen.
4) Es wird versucht die Verursacherin / den Verursacher zu ermitteln.
Räumungsaufforderung
Wenn trotz Aufforderung der Missstand auf einem privaten Grundstück nicht behoben wird, wird der Verursacher / die Verursacherin bzw. der Inhaber / die Inhaberin per Einschreiben aufgefordert, den Abfall innerhalb einer gesetzten Frist ordnungsgemäss zu entsorgen.
Räumungsverfügung
Kommt der Verursacher / die Verursacherin bzw. der Inhaber / die Inhaberin dieser Aufforderung nicht nach, erlässt die Stadt eine Räumungsverfügung. Nach Ablauf der Rekursfrist ist diese Verfügung rechtskräftig. Sollte der Abfall noch nicht entsorgt sein, wird in der Regel wird nochmals eine kurze Frist zur Entsorgung eingeräumt.
Vollstreckungsverfügung
Läuft die letzte Frist zur Räumung ungenutzt ab, so ist mittels Vollstreckungsverfügung die Ersatzvornahme anzuordnen und der oder die Säumige der Polizei anzuzeigen.
Dann kann an dem festgelegten Tag die Ablagerung geräumt werden.
Kostenverfügung
Sämtliche Kosten, die der Stadt im Zusammenhang mit der Zwangsräumung erwachsen, werden der pflichtigen Person mittels Kostenverfügung auferlegt.
Wie Sie sehen können ist es langwieriger Prozess, bis die Stadt auf einem Privatgrundstück eine Räumung vornehmen darf.
In den meisten Fällen werden nach dem ersten Schreiben, spätestens aber nach der Räumungsaufforderung, die Abfälle entsorgt.
Davon gehen wir auch in diesem Fall aus.
Für Hinweise zu illegalen Ablagerungen und die Täterschaft sind wir dankbar und nehmen diese gerne unter infrastruktur@dietikon.ch entgegen.
Ihr Abfallwesen der Stadt Dietikon
In Bezug auf die illegalen Ablagerungen in der Lägernstrasse und die Kommentare, beantworte wir gerne die Fragen zum Vorgehen und zu den Möglichkeiten.
Wie könnte man bei illegal entsorgtem Abfall vorgehen, um
a) diesen rasch möglichst zu entsorgen und
b) solche Vorkommnisse zu verhindern und
c) die Täterschaft zu finden?
Bei dem gemeldeten Fall steht das Sperrgut auf privaten Gelände. Dort hat die Stadt nur eingeschränkte Möglichkeiten, Erklärung siehe weiter unten.
zu a) auf privatem Gelände ist der Eigentümer für die Entsorgung verantwortlich. Dieser hat meistens einen Hauswart beauftragt, der sich darum kümmert. Die Abfälle können direkt zu Limeco in die Reservatstrasse gebracht werden. Elektroschrott und Haushaltsgrossgeräte können kostenlos bei Elektrofachmärkten abgegeben werden.
Alternativ kann das brennbare Sperrgut auch mit Sperrgutmarken beklebt werden, dann wird es bei der nächsten regulären Kehrichtentsorgung mitgenommen. Nicht mitgenommen werden nichtbrennbare Materialien aus Metall, Glas, Spiegel, Lavabos, usw.)
zu b) der Eigentümer hat verschiedenste Möglichkeiten:
- Informationsschreiben an die Bewohner der Liegenschaft
- Ankündigung der Erhöhung der allgemeinen Umlagen (Nebenkosten). Wenn alle dafür bezahlen müssen, dann wird der Verursacher sehr schnell gefunden.
- Anbringen von Kameraattrappen und Hinweisschilder
- Anbringen von echten Kameras und Hinweisschilder
- Häufige Präsenz des Hauswarts (im Idealfall wohnt der Hauswart in der Liegenschaft)
zu c) Es besteht immer die Möglichkeit den Abfall bzw. die Ablagerung nach Hinweisen auf die / den Täter zu durchsuchen. Bei grösseren Ablagerungen ist die Change recht hoch etwas zu finden. Hilfreich ist es auch die Bewohner zu befragen, meistens hat jemand etwas gesehen.
Wenn eine Videoüberwachungsanlage vorhanden ist, können die Bilder den Täter überführen.
Seitens der Stadt gibt es einen Mitarbeitenden, der sich um illegale Ablagerungen im öffentlichen Raum kümmert. Auf Wunsch unterstützen wir auch Eigentümer von Liegenschaften bei der Suche nach der Täterschaft.
Möglichkeiten der Stadt bei Ablagerungen auf privaten Grundstücken:
Für ein sofortiges beseitigen der Abfalle auf privaten Grundstücken durch die öffentliche Hand gibt es keine explizite gesetzliche Regelung.
Als gesetzliche Grundlage kann das Abfallgesetz §14 Abs.1 angewendet werden.
Das Gesetz über die Abfallwirtschaft (Abfallgesetz) vom 25. September 1994 verbietet das Ablagern von Abfällen im Freien (§ 14 Abs. 1).
Unter den Begriff „Abfall“ fallen Gegenstände, die nicht mehr bestimmungsgemäss verwendet werden und derer sich die Besitzerin/der Besitzer entledigen möchte. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Gegenstände auf privatem oder öffentlichem Grund lagern und ob sie aus Haushalten oder Betrieben stammen.
Lässt sich der Verursacher oder die Verursacherin von Ablagerungen nicht ermitteln, muss grundsätzlich der Inhaber / die Inhaberin des Grundstückes die Abfälle auf eigene Rechnung beseitigen.
Die strafrechtliche Untersuchung und Beurteilung von Verstössen gegen das Ablagerungsverbot obliegt den Statthalterämtern (§ 39 Abs. 3 Abfallgesetz).
Was unternimmt die Stadt gegen diese und neue Ablagerungen?
1) Das Stadtgebiet wird regelmässig kontrolliert und Ablagerungen an die Abteilung Abfallwesen gemeldet.
2) Die gemeldeten Liegenschaften werden angeschrieben und auf den Missstand hingewiesen, mit der Aufforderung diesen umgehend zu beseitigen. Gleichzeitig wird informiert, was zukünftig dagegen unternommen werden kann.
3) Die Stadt bietet in Ausnahmefällen einen kostenpflichtigen Service an, um diese Ablagerungen zu beseitigen.
4) Es wird versucht die Verursacherin / den Verursacher zu ermitteln.
Räumungsaufforderung
Wenn trotz Aufforderung der Missstand auf einem privaten Grundstück nicht behoben wird, wird der Verursacher / die Verursacherin bzw. der Inhaber / die Inhaberin per Einschreiben aufgefordert, den Abfall innerhalb einer gesetzten Frist ordnungsgemäss zu entsorgen.
Räumungsverfügung
Kommt der Verursacher / die Verursacherin bzw. der Inhaber / die Inhaberin dieser Aufforderung nicht nach, erlässt die Stadt eine Räumungsverfügung. Nach Ablauf der Rekursfrist ist diese Verfügung rechtskräftig. Sollte der Abfall noch nicht entsorgt sein, wird in der Regel wird nochmals eine kurze Frist zur Entsorgung eingeräumt.
Vollstreckungsverfügung
Läuft die letzte Frist zur Räumung ungenutzt ab, so ist mittels Vollstreckungsverfügung die Ersatzvornahme anzuordnen und der oder die Säumige der Polizei anzuzeigen.
Dann kann an dem festgelegten Tag die Ablagerung geräumt werden.
Kostenverfügung
Sämtliche Kosten, die der Stadt im Zusammenhang mit der Zwangsräumung erwachsen, werden der pflichtigen Person mittels Kostenverfügung auferlegt.
Wie Sie sehen können ist es langwieriger Prozess, bis die Stadt auf einem Privatgrundstück eine Räumung vornehmen darf.
In den meisten Fällen werden nach dem ersten Schreiben, spätestens aber nach der Räumungsaufforderung, die Abfälle entsorgt.
Davon gehen wir auch in diesem Fall aus.
Für Hinweise zu illegalen Ablagerungen und die Täterschaft sind wir dankbar und nehmen diese gerne unter infrastruktur@dietikon.ch entgegen.
Ihr Abfallwesen der Stadt Dietikon
Folgen
Kommentare
Um Kommentare zu schreiben zu können, müssen Sie sich mit Ihrer E-Mail-Adresse anmelden.
Jetzt anmelden
Jetzt anmelden
Jean-Denis Lutz
Mich würde es interessieren, wie die Stadt/Polizei in diesen Fällen vorgeht. Wir haben dies bei uns teilweise ebenfalls, wenn auch nicht so wie auf dem Bild.
26. Jul. 2021, 10:29 Uhr
Antworten
Kilian
Du hast das rechte Wort getroffen.
26. Jul. 2021, 10:24 Uhr
Antworten