Beschreibung
Das richterliche Verbot vor der Liegenschaft Schöneggstrasse 4 verbietet das Parkieren auf der Parzelle 10740. Soweit ist der Sachverhalt klar. Ich habe letzte Woche mein Auto unberechtigterweise auf einem dieser Gästeparkplätze abgestellt. In der Folge hatte ich von einer privaten Überwachungsfirma nun eine Anzeigenandrohung unter dem Scheibenwischer, verbunden mit einer Umtriebsentschädigung von CHF 80.00.Bei der Recherche habe ich festgestellt, dass sich die besagten Gästeparkplätze aber auf der öffentlichen Strassenparzelle (Schöneggstrasse) befinden und das Parkverbot vom Statthalteramt hier gar nicht gilt. Darf der Liegenschafteneigentümer der Parzelle 10740 Verfehlungen im öffentlichen Strassenraum privatrechtlich sanktionieren? Ich bin der Meinung: Nein!
Ich wende mich an den „Stadtmelder“, weil meine schriftliche Einwendung gegen die Anzeigenandrohung, von der dubiosen Überwachungsfirma (sie haben u.a eine Telefonhotline für CHF 5.00/Minute), abgelehnt wurde.
Herzlichen Dank für die Klärung des Sachverhaltes.