Limmatfeld, Strassenraum und Parkierung – Eigentumsübertragungen
Das neue Stadtquartier Limmatfeld, welches auf dem grossen ehemaligen Industrieareal (Rapid-Areal) erstellt wurde, gehört zu den städtebaulichen Grossprojekten, die in den letzten Jahrzehnten zur Raumentwicklung des Limmattals beigetragen haben. Die Differenzen bezüglich Eigentumsübertragungen und der Parkierung im Limmatfeld konnten mithilfe von Hansjörg Frei, Dietiker Baujurist und ehemaliger Bezirksratspräsidenten ad interim, bereinigt werden. Im Februar 2022 wurde die letzte öffentlich-rechtliche Vereinbarung unterzeichnet. Derzeit werden vom Notariat- und Grundbuchamt Dietikon bereits die ersten Eigentumsübertragungen vollzogen. Detailliertere Informationen zu diesem Prozess finden Sie im beigefügten Dokument.
Vereinbarungen zum öffentlichen Strassenraum
Der für die Nutzung durch die Allgemeinheit bestimmte Strassenraum, sprich ohne die obligatorischen Besucherparkplätze, wird in das öffentliche Eigentum übertragen. Mit dieser Übertragung an die öffentliche Hand wird nicht nur Rechtsklarheit bezüglich der Gestaltungsrechte und Unterhaltspflichten, sondern auch Haftungsfragen eindeutig geklärt. Dadurch sind auch die kommunalen polizeilichen Ordnungsregelungen für den öffentlichen Raum anwendbar, wie z. B. beim Littering. Dies konnte bisher auf Privatgrund nicht in Anwendung der Polizeiverordnung bestraft werden, da diese nur bei Verstössen auf öffentlichem Grund anwendbar ist.[1]
Inskünftig werden im Quartier insgesamt 61 weisse Parkplätze vorhanden sein, die montags bis sonntags von 7 bis 19 Uhr sechs Stunden gratis mit Parkscheibe besetzt werden können. Dazu kommen noch die seit langem bestehenden 7 Parkfelder in der Blauen Zone entlang des Bahnareals an der Grünaustrasse sowie die 8 Kurzzeitparkplätze am südlichen Ende des Rapidplatzes.
Parkplätze für Besuchende bleiben im Privateigentum
Die obligatorischen gelb markierten Besucherparkplätze bleiben im privaten Eigentum. Sie unterscheiden sich nur in einem Aspekt von den vielen anderen privaten, gelben Besucherparkplätzen auf dem Stadtgebiet: Die Parkplätze im Limmatfeld unterliegen gemäss den Vorschriften zum Gestaltungsplan einer Bewirtschaftungspflicht, sprich, das Parkierungskonzept ist so auszugestalten und zu überwachen, dass diese Parkfelder nur von Besuchenden, Kundinnen und Kunden genutzt werden. Nicht zulässig ist die zweckfremde Nutzung der Besucherparkplätze, z. B. durch Pendlerinnen und Pendler.
Gespräche zeigten, dass die ansässigen Geschäftsbetriebe das bisherige Parkplatzregime mit Gebührenpflicht, Maximaldauer und Parkuhren auch weiterhin begrüssen, allenfalls aber «eigene» gebührenfreie Parkplätze für ihre Kundschaft wünschen. Bei der Wohnbevölkerung überwiegt indessen der Wunsch nach unbeschränkten und gebührenfreien Besucherparkplätzen.
Der Stadtrat hat demzufolge im Januar 2022 dem vom Vermittlungsteam ausgearbeiteten Grundlagenpapier zugestimmt. Dieser Leitfaden soll den privaten Grundeigentümerschaften aufzeigen, wie sie ihre Parkregimes künftig ausgestalten können. Allfällige neue Parkierungskonzepte unterliegen indessen der Bewilligungspflicht durch den Stadtrat.[2] Sie werden genehmigt, wenn deren Zweckbestimmung – nur für Kundschaft und Besuchende – sichergestellt ist. Bei allen Alternativlösungen sind weiterhin Kontrollen durch private Kontrollpersonen oder Ordnungsdienste erforderlich.
Die Überwachung des ruhenden Verkehrs, die in der unmittelbaren Nähe zum Bahnhof Dietikon einer besonderen Bedeutung zukommt, obliegt bei allen öffentlichen Parkplätzen (weisse und blaue Parkfelder) weiterhin der Stadtpolizei.
Die möglichen Parkierungskonzepte
Mit dem Leitfaden für die Neuregelung der privaten Parkplatzbewirtschaftung im Areal des Gestaltungsplans zeigt der Stadtrat der privaten Eigentümerschaft der einzelnen Baufelder die Grundlagen und Möglichkeiten für eine situative Parkregelung auf. Der Umsetzungsspielraum wird breit gefächert, ist aber an klare Rahmenbedingungen der Gestaltungsplanvorschriften und der Regelungen des Planungs- und Baugesetzes gebunden.
Grundsätzlich ist es möglich, bestimmte Parkfelder neu auszuscheiden und an einzelne Bauten oder auch Dienstleistungsbetrieben zuzuweisen. Es ist auch möglich, auf eine Parkzeitbegrenzung und auf Parkgebühren zu verzichten. Denkbar wären z. B. private Besucherkarten, die von den jeweiligen Liegenschaftsverwaltungen abgegeben werden könnten. Zu beachten gilt, dass bei einem Wegfall der Gebührenpflicht die Attraktivität für zweckfremde Nutzungen erheblich steigt, weshalb sich in diesen Fällen meistens auch der obligatorische Kontrollaufwand erhöht.
Die Wegleitung begründet zudem, weshalb eine Blaue Zone für private Pflicht-Besucherparkplätze nicht möglich und sinnwidrig ist: Eine Blaue Zone kann zum einen nur für öffentliche Parkplätze festgelegt werden und zum anderen können die Parkplätze in einer Blauen Zone auch von Anwohnerinnen und Anwohnern und im Quartier arbeitenden Personen genutzt werden, was dem Zweck der erteilten Baubewilligungen und den Gestaltungsplanvorschriften widerspricht.
[1] Art. 10 und 39 der Polizeiverordnung Dietikon vom 3. November 2011.
[2] Art. 18 Abs. 2 der Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan «Limmatfeld Dietikon»