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 Stadtmelder  04.11.2021
Verkehr/Signalisation

Velodiebstahl häuft sich

Beschreibung
Gestern wurde mir beim Velohaus das Velo geklaut (Polizei ist informiert). Auch gemäss Bekanntenkreis häufen sich die Fälle, sowie auch von Randalierungen (alle Velos umgeschmissen).

Vielleicht wäre es doch an der Zeit, eine (gut gekennzeichnete) Videoüberwachung zwecks Abschreckung zu installieren.
Karte
Bahnhofplatz 13
8953 Dietikon

Antwort

 11. Nov 2021, 19:25 Uhr
Es ist verständlich, dass ein Velodiebstahl oder Vandalismus ärgerlich sind. Wichtig ist sicher, dass, wie es getan haben, eine Anzeige gemacht wird bei einem Velodiebstahl. Bezüglich dem von Ihnen erwähnten Ort ist zu erwähnen, dass die Polizei dort regelmässig patrouilliert und auch Kontrollen durchführt. Ihren Vorschlag mit der Videoüberwachung verstehe ich. Nur ist das Ganze nicht so einfach. Im Polizeigesetz § 32b steht:
1 Zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und zur Verhinderung und Erkennung strafbarer Handlungen, insbesondere zum Schutz von Personen, darf die Polizei den öffentlich zugänglichen Raum in der Weise mit Audio- und Videogeräten überwachen, dass Personen identifiziert werden können.
2 Die Überwachung muss von einer Polizeioffizierin oder einem Polizeioffizier angeordnet und örtlich und zeitlich begrenzt werden. Sie setzt voraus, dass
a. am überwachten Ort Straftaten bereits begangen worden sind oder mit solchen zu rechnen ist und
b. keine weniger eingreifenden Mittel zur Verfügung stehen.
3 Die Öffentlichkeit ist durch Hinweistafeln, Anzeigen auf Bildschirmen oder in anderer geeigneter Weise auf den Einsatz der Audio und Videogeräte aufmerksam zu machen.

In Dietikon sind örtlich begrenzte Videoüberwachungen seit 2011 erlaubt, um strafbare Handlungen an besonders gefährdeten Orten abzuwehren und zu verhindern. Dies geht aus der Polizeiverordnung Art. 7 hervor:
1 Die Polizei darf zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben allgemein zugängliche Orte mit technischen Geräten überwachen, welche eine Personenidentifikation nicht zulassen.
2 Der Stadtrat kann die örtlich begrenzte Überwachung des öffentlichen Grundes mit technischen Geräten, welche die Personenidentifikation zulassen, bewilligen, wenn deren Einsatz zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geeignet und erforderlich ist, namentlich zur Abwehr
und Verhinderung von strafbaren Handlungen an besonders gefährdeten Örtlichkeiten, und wenn die Öffentlichkeit mit Hinweistafeln auf diesen Einsatz aufmerksam gemacht wird.
3 Aufzeichnungsmaterial von Überwachungseinrichtungen wird nach spätestens 100 Tagen vernichtet. Vorbehalten bleibt die Weiterverwendung in einem Strafverfahren.
4 Eine missbräuchliche Verwendung des Bildmaterials ist durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen auszuschliessen. Der Stadtrat erlässt dazu ein Reglement.

Bei der Beurteilung ob eine Videoüberwachung mit den zuvor gesetzlichen Grundlagen durchgeführt werden soll, gilt folgendes:
Der Einsatz von Kameras kann an einzelnen, öffentlichen und allgemein zugänglichen Orten angezeigt sein, an denen mit Straftaten zu rechnen ist. Dagegen ist die Videoüberwachung eher unverhältnismässig, wenn sie beispielsweise lediglich geringfügige Verstösse verhindern soll.
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